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Herr Allgaier vom Pflegestützpunkt Haslach und Frau Bärmann vom Club 82 e.V. informierten ausführlich

Durch das Pflegestärkungsgesetz, welches zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist, hat sich einiges verändert. Herr Allgaier und Frau Bärmann waren deshalb in die Carl-Sandhaas-Schule eingeladen worden, um generell über die Möglichkeiten der unterschiedlichen Pflegegrade und die damit verbundenen Leistungen zu informieren, aber auch die Neuerungen und Änderungen seit der Überführung der Pflegestufen in Pflegegrade zu beleuchten.

Einige Eltern und eben so viele Lehrerinnen und Lehrer folgten der Einladung in die Carl-Sandhaas-Schule. Herr Graff begrüßte zunächst alle Gäste und die Referenten. Als SBBZ (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum) ist sich die Schule ihrer Rolle bewusst nicht nur zu unterrichten sondern auch zu beraten. Für das relativ trockene und von vielen bürokratischen Hürden betroffene Thema der Pflegeeinstufung bzw. der damit verbundenen Leistungen holte man sich gleich zwei Profis in die Schule, welche tag-täglich damit umgehen und für Betroffene als Berater und Ansprechpartner erreichbar sind.

Seit der Unterzeichnung der UN-Menschenrechtskonvention für die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen richtet sich der Fokus in allen Lebensbereichen darauf, ob und in welchem Ausmaß ein Mensch aufgrund einer Beeinträchtigung in seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und seiner individuellen Aktivität eingeschränkt bzw. behindert wird. Unterschiedliche gesetzliche Regelungen zielen darauf, diese Behinderungen von beeinträchtigten Menschen zu beseitigen. Beispiele hierfür sind das neue Schulgesetz von 2015, welches die inklusive Beschulung regelt, Gesetze und Vorschriften für barrierefreies Bauen von öffentlichen Gebäuden, Einführung von persönlichen Budgets und eben auch die Neugestaltung des Pflegestärkungsgesetzes.

Das Pflegestärkungsgesetz und seine Neuerungen

Herr Allgaier betonte gleich zu beginn seiner Ausführungen, dass, im Gegensatz zu früher, jetzt lediglich 40 % der Einstufungskriterien auf motorische - oder Handlungseinschränkungen  prüfen. Dagegen werden sehr viel genauer die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen bei der Einstufung angeschaut. Es wird auch genauer darauf geachtet wie selbständig eine Person eine Tätigkeit ausführen kann. Hierbei gibt es für jedes Kriterium vier Grade der Selbständigkeit von selbständig bis unselbständig, welche mit einer Punktzahl von 0 (=selbständig) bis 3 (=unselbständig) beurteilt werden. Es lohnt sich vor einem Besuch eines Mitarbeiters des MDK (medizinischer Dienst der Krankenkasse) sich mit diesen Kriterien auseinander zu setzen und schon vorab eine eigene Einstufung vorzunehmen. Herr Allgaier stellte dafür eine Liste zur Verfügung, welche er gerne auch mit Betroffenen durchspricht und am Computer auswertet.

Alle Informationen dazu, alle Adressen, Anträge und weiterführende Links finden sie auf der Hompage www.iav-kinzigtal.de

Viele Menschen hatten schon vor der Gesetzesänderung eine Pflegestufe. Diese wurde in einen Pflegegrad umgewandelt. Die Erfahrung zeigt, dass die Umwandlung gerade bei Menschen mit Demenz oder kognitiven Einschränkungen Vorteile bringt. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt Herr Allgaier auf jeden Fall eine Überprüfung zu beantragen. Zumal alle umgewandelten Pflegestufen in Pflegegrade Bestandschutz haben und somit eine Zurückstufung in einen geringeren Pflegegrad auch nach einer Überprüfung nicht droht, wenn der Pflegegrad unbefristet festgestellt wurde. Bei einer Einstufung werden bei Kindern und Jugendlichen andere Kriterien bzw. Normen angelegt als bei Erwachsenen, da Kinder ohne Beeinträchtigungen natürlich auch einen erhöhten Betreuungsaufwand besitzen. Es wird dabei der Grad der Selbständigkeit von gleichaltrigen Kindern in Bezug gesetzt zu den Fähigkeiten eines Kindes mit Beeinträchtigung.

Auch bei den Leistungen, den Abrechnungsmöglichkeiten und den Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Leistungen hat sich einiges Getan. Vieles ist hier auch noch in Bewegung und wird unter Umständen von unterschiedlichen Pflegekassen unterschiedlich gehandhabt. Frau Bärmann und die Mitarbeiter vom Club 82 aber natürlich auch Herr Allgaier sind gerne bereit Menschen mit Pflegegrad oder deren Angehörige zu beraten, für welche Angebote, welche Gelder oder Leistungen genutzt werden können.

Die neuen Leistungen in den fünf Pflegegraden (PG) im Überblick 

Folgende Tabelle der iav-kinzigtal gibt die maximalen Summen der Leistungen in den Pflegegraden (PG) pro Monat an. Wichtig zu Wissen ist, dass entweder Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung stehen, nicht beides!!!

Leistungsbeträge

PG

1

PG

2

PG

3

PG

4

PG

5

Geldleistung

ambulant / privat

 

316 €

545 €

728 €

901 €

Sachleistung

ambulant / Pflegedienst

 

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)

125 €

125 €

125 €

125 €

125 €

Leistungsbetrag

vollstationär

125 €

770 €

1.262 €

1.775 €

2.005 €

Je nach Wohnsituation, Aufwand und Erbringer einer Leistung können diese Beträge auch in unterschiedlicher Form abgerechnet werden. Aus meiner Sicht wichtige Beispiele bzw. Möglichkeiten des Informationsabends waren:

  1.  Die Sachleistungen können bis zu 40 % pro Monat in einen Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Dafür können Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuung, Pflege, Familienentlastung u.a.) finanziert werden. Diese Leistungen werden dann prozentual von den Sachleistungen abgezogen und die Geldleistungssätze um denselben Prozentsatz reduziert. Bsp.:
    • Eine Familie mit einem Kind welches den Pflegegrad 3 hat, nimmt in einem Monat Leistungen zur Familienentlastung durch den Club 82 in Anspruch. Zum Beispiel in Höhe von 260 €. Dies entspricht 20 % der Sachleistungen in PG3. Nun würden die Geldleistungen ebenfalls um 20 % reduziert werden. Also um 109 €.  Blieben 436 € Geldleistungen übrig.
  2.  Der Entlastungsbetrag von 125 € steht in allen Pflegegraden pro Monat zur Verfügung. Er kann angespart werden und z.B. für eine Freizeit oder Betreuung in den Ferien eingesetzt werden, pro Jahr also 1500 €. Angesparte Beträge von 2017 können noch bis 1. Juli aufgebraucht werden. Nicht verbrauchte Beträge aus 2015 und 2016 (vor der Gesetzesänderung) noch bis Ende 2018. Die Kassen müssen Auskunft geben, wie der aktuelle Stand der Beträge ist.
    • Ein Kind mit Pflegegrad 1 nimmt an einer Freizeit im Mai (Pfingstferien) teil. Dafür kann es angesparte Entlastungsbeträge aus 2017 verwenden. Sind diese bereits aufgebraucht, sind vielleicht noch Beträge aus 2015 oder 2016 übrig. Wenn alle Töpfe leer sind, erhält das Kind in 2018 ja trotzdem monatlich 125 € welche für die Pfingstfreizeit angespart werden können.
  3.  Die Verhinderungspflege sowie die Kurzzeitpflege sind jährlich mit 1612 € bemessen. Während die Verhinderungspflege auch für Freizeiten des Club 82 verwendet werden kann, ist die Kurzzeitpflege an die Anerkennung der Pflegestelle gebunden. Allerdings kann 50 % des Kurzzeitpflegesatzes in den Topf der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Auch der Topf der Verhinderungspflege kann zu Kurzzeitpflege umgewandelt werden und zwar zu 100 %
    • Leider wird das Kurzzeitpflegeangebot des Club 82 - die WAK Wohnung - zum 31.03.2018 aufgegeben. Somit gibt es im Einzugsgebiet der Carl-Sandhaas-Schule kein Kurzzeitpflegeangebot für Kinder und Jugendliche.
  4.  Beim Einsatz von Geldleistungen wurde die Pflicht zu Beratungsbesuchen durch einen ambulanten Pflegedienst eingeführt. Dies soll gewährleisten, dass die pflegebedürftige Person fachgerecht versorgt und keine Vernachlässigungen entstehen können.

Fazit:

Die Pflegekassen sind zu Beratung bezüglich aller möglichen Leistungen verpflichtet. Herr Allgaier und Frau Bärmann wiesen jedoch darauf hin, dass auch sie gerne behilflich sind. Die Buchhaltung beim Club 82 hat sich darauf spezialisiert in vielen Fällen direkt mit den Pflegekassen abzurechnen, um so, für die von Ihnen betreuten Menschen den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten. 

Insgesamt war der Abend sehr informativ und vermittelte ein fundiertes Grundwissen über die Leistungen des Pflegestärkungsgesetz. Es wurde jedoch auch deutlich, dass viele Menschen die Angebote von Herrn Allgaier und vom Club 82 zur Unterstützung bei der Antragstellung in Anspruch nehmen sollten, um manche bürokratische Hürde einfacher zu überwinden.

Die Änderungen die im neuen Gesetz verankert sind, stärken vor allem auch die Unterstützung von Menschen mit kognitiven Einschränkungen, welche zwar viele Alltagshandlungen ausführen können, jedoch von ihren Mitmenschen daran erinnert, strukturiert oder angeleitet werden müssen.

 

 

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